1. Angaben gemäß EU Offenlegungsverordnung
(Verordnung EU 2010/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor)
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet.
Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt.
Unsere Einstellung zur Nachhaltigkeit
Die BPM möchte im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung einen Beitrag leisten zu nachhaltigerem, ressourceneffizientem Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer eigenen Unternehmensorganisation sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch die Kunden der BPM für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren. Wir erfragen daher im Rahmen unserer Vermögensverwaltungsmandate die Vorstellungen und Wünsche unserer Kunden hinsichtlich Nachhaltigkeit und setzen diese sodann um.
Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken
Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und / oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte in den von BPM verwalteten Portfolios haben. Unmittelbare Auswirkungen dieser sogenannten Nachhaltigkeitsrisiken auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation einzelner Anlagen sind möglich. Derartige Risiken lassen sich letztlich nicht vollständig ausschließen.
Nichtberücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale Themen und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
Die BPM hat grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, ihrer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen der zu treffenden Anlageentscheidungen in der Vermögensverwaltung zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgesehenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bereits bestehenden und noch zu erwartenden bürokratischen Rahmenbedingungen für uns als eigentümergeführtes mittelständisches Unternehmen unzumutbar. Überdies sind wesentliche Rechtsfragen aktuell noch ungeklärt.
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher zur Zeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange, Soziales, usw.) berücksichtigen. Wir sind daher gehalten, auf unserer Website zu erklären, dass wir nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen.
Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften zu leisten, mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer und sozialer Missstände zu verringern.
2. Mitwirkungspolitik
Beschreibung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik der BPM – Berlin Portfolio Management GmbH gem. § 134b AktG
Die BPM – Berlin Portfolio Management GmbH – nachstehend „Institut“ genannt – unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter i.S.d. § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen.
Das Institut nimmt keine Aktionärsrechte seiner Kunden wahr. Es werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften nur im Rahmen von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen und weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären aktiv kommuniziert.
Daher wurde die Mitwirkungspolitik wie folgt festgelegt:
- Das Institut übt keine Aktionärsrechte i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil i.S.d. §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
- Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
- Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und/oder Interessenträgern der Gesellschaft i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
- Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
- Beim Auftreten von Interessenkonflikten i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG werden diese gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt und das weitere Vorgehen mit den Betroffenen abgeklärt.
- Die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik i.S.d. § 134b Abs. 2 AktG unterbleibt, da keine entsprechende Rechtewahrnehmung erfolgt.
- Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens i.S.d. § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt, da keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.